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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §51 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/12/0050 E 21. März 2001 RS 4Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 6.9.1988, 87/12/0179, VwSlg 12753 A/1988, E 20.5.1992, 91/12/0287, und E 30.9.1996, 95/12/0212 uva) rechtfertigt das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung an sich noch nicht die Abwesenheit des Beamten vom Dienst. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut muss der Beamte durch seine Krankheit verhindert sein, seinen Dienst zu versehen; ob eine Erkrankung Dienstunfähigkeit des Beamten nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von den Dienstbehörden zu beurteilen und dann gegeben, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Erkrankung den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann. Daher kommt es darauf an, worin die Tätigkeiten bestehen, deren Ausübung angesichts der seinerzeitigen tatsächlichen Verwendung zu den Dienstpflichten des Beamten gehörten, und welche Tätigkeiten bei seinem Gesundheitszustand zumutbar waren. Die Gegenüberstellung dieser beiden Gruppen ermöglicht erst die der Behörde alleine obliegende Lösung der Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst bestanden hat oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120114.X01Im RIS seit
08.07.2002