RS Vwgh 2002/4/24 96/13/0151

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs5;

Rechtssatz

Gemäß § 68 Abs. 1 und 5 EStG 1988 sind unter anderem Erschwerniszulagen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Als solche Zulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen. Diese Begünstigung setzt ua voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeiten verrichtet, die überwiegend unter Umständen erfolgen, welche die eben angeführten Voraussetzungen erfüllen. Der Arbeitnehmer muss also während der Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein, welche der genannten außerordentlichen Erschwernis unterliegen (Hinweis E 27. Juni 2000, 99/14/0342).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996130151.X02

Im RIS seit

14.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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