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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §64 Abs1Leitsatz
Nachträgliche Einschränkung der bewilligten Verfahrenshilfe auf die Befreiung von der Entrichtung von Gebühren nach bereits erfolgter Bestellung eines VerfahrenshelfersRechtssatz
Mit Schreiben vom 30.10.03 teilte der Einschreiter mit, dass "versehentlich" Verfahrenshilfe im vollen Umfang des §64 Abs1 ZPO beantragt worden sei, und schränkte seinen Antrag auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 ZPO ein.
Die bewilligte Verfahrenshilfe war deshalb im Umfang des §64 Abs1 Z2 und Z3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen zu erklären (vgl. VfGH 07.11.95, B2602/95, mwN).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1202.2003Dokumentnummer
JFR_09968893_03B01202_01