RS Vwgh 2002/4/25 2002/15/0026

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/15/0027

Rechtssatz

Einem Parteienvertreter muss hinsichtlich der Erfüllung von Verbesserungsaufträgen im Hinblick auf die damit verbundene verfahrensrechtliche Bedeutung die Beachtung einer besonderen Sorgfalt zugemutet werden. Der Umstand, dass bei der Einbringung der Beschwerde bereits ein Versehen (der Beischluss der Vollmacht wurde behauptet, aber nicht vorgenommen) unterlaufen ist, muss dazu führen, dass bei der Erfüllung des Verbesserungsauftrages besonderes Augenmerk auf jenen Verfahrensschritt gelegt wird, dessen Mängelbehebung beauftragt wurde (Hinweis B 3. September 2001, 2001/10/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150026.X03

Im RIS seit

22.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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