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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/15/0027Rechtssatz
Einem Parteienvertreter muss hinsichtlich der Erfüllung von Verbesserungsaufträgen im Hinblick auf die damit verbundene verfahrensrechtliche Bedeutung die Beachtung einer besonderen Sorgfalt zugemutet werden. Der Umstand, dass bei der Einbringung der Beschwerde bereits ein Versehen (der Beischluss der Vollmacht wurde behauptet, aber nicht vorgenommen) unterlaufen ist, muss dazu führen, dass bei der Erfüllung des Verbesserungsauftrages besonderes Augenmerk auf jenen Verfahrensschritt gelegt wird, dessen Mängelbehebung beauftragt wurde (Hinweis B 3. September 2001, 2001/10/0111).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002150026.X03Im RIS seit
22.08.2002