RS Vwgh 2002/4/25 2001/05/1217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §60;
BauO Wr §62;
BauRallg;

Rechtssatz

Hat die Baubehörde zu Unrecht das Vorliegen einer bloß anzeigepflichtigen Baumaßnahme angenommen, muss im Sinn einer verfassungskonformen Auslegung dem Eigentümer der betreffenden Liegenschaft in dem Verfahren, in dem dann zu Unrecht ein Bescheid gemäß § 62 Wr BauO ergangen ist, Parteistellung eingeräumt werden, weil das Verfahren ein gemäß § 60 Wr BauO bewilligungspflichtiges Bauvorhaben betrifft, in dem der Eigentümer gemäß § 134 Abs. 3 Wr BauO jedenfalls Parteistellung hat (Hinweis Erkenntnis vom 19. November 1996, Zl. 95/05/0180).

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051217.X01

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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