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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Hat die Baubehörde zu Unrecht das Vorliegen einer bloß anzeigepflichtigen Baumaßnahme angenommen, muss im Sinn einer verfassungskonformen Auslegung dem Eigentümer der betreffenden Liegenschaft in dem Verfahren, in dem dann zu Unrecht ein Bescheid gemäß § 62 Wr BauO ergangen ist, Parteistellung eingeräumt werden, weil das Verfahren ein gemäß § 60 Wr BauO bewilligungspflichtiges Bauvorhaben betrifft, in dem der Eigentümer gemäß § 134 Abs. 3 Wr BauO jedenfalls Parteistellung hat (Hinweis Erkenntnis vom 19. November 1996, Zl. 95/05/0180).
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051217.X01Im RIS seit
08.07.2002