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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Vorweg hat die Baubehörde zu prüfen, ob das Vorhaben mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung vereinbar ist, wobei, um den jeweiligen Begriffsinhalt der einzelnen Widmungskategorien zu bestimmen und gegenüber anderen Kategorien abzugrenzen, auf die hiefür maßgeblichen Normen des Raumordnungsgesetzes zurückgegriffen werden muss. Hiebei ist für die Baubehörde allein die Widmung des zu bebauenden Grundes, nicht aber die Widmung des Grundstückes der Nachbarn (Anrainer) entscheidend (vgl. das E vom 27.4.1999, Zl. 98/05/0032, m.w.N.).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050267.X02Im RIS seit
01.07.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009