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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Nach § 2 Abs. 1 lit. a WRG 1959 sind öffentliche Gewässer die im Anhang A zu diesem Bundesgesetz namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen. In der Anlage ist zu Z. 8.a) (ua) der Bodensee aufgezählt. Da die projektierte Abwasserreinigungsanlage am Betriebsareal des Antragstellers auf österreichischem Staatsgebiet situiert ist und von dort die direkte Einleitung in den Bodensee, ein öffentliches Gewässer im vorgenannten Sinn, erfolgt, bestehen keine Zweifel an der Zuständigkeit der österreichischen Wasserrechtsbehörden.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Ausländisches Recht sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070135.X01Im RIS seit
22.07.2002