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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / VergabewesenRechtssatz
Keine Folge
Zurückweisung eines Antrags auf Nichtigerklärung der bekannt gegebenen Zuschlagsentscheidung in einem Vergabeverfahren gemäß §166 Abs2 Z5 BundesvergabeG 2002, da der Nachprüfungsantrag trotz Verbesserungsauftrags seitens der Behörde nicht ordnungsgemäß vergebührt worden sei (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides); Auftrag, den ausständigen Teil der Pauschalgebühren, insgesamt € 5.000,--, binnen zwei Wochen bei Exekution zu entrichten (Spruchpunkt II.).
Insoweit der Antrag der antragstellenden Gesellschaft dahin zu verstehen ist, dass die Entrichtung der nach wie vor offenen Pauschalgebühren auf Grund ihrer Vermögenslage für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde, lässt er jede konkretisierende Angabe über die Vermögenslage der antragstellenden Gesellschaft und jene Umstände vermissen, die dem Verfassungsgerichtshof die Abwägung der involvierten Interessen iSd §85 Abs2 VfGG (erst) ermöglichen würde.
Wenn die antragstellende Gesellschaft aber vermeint, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte bewirken, dass ihr Angebot als nicht ausgeschieden gelte und infolge dessen nach wie vor für die Zuschlagserteilung in Betracht zu ziehen wäre, ist ihr jedenfalls entgegenzuhalten, dass der Zuschlag im zugrunde liegenden Vergabeverfahren am 16.10.03, sohin bereits eine Woche vor Einlangen der gegenständlichen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, erteilt wurde. Schon aus diesem Grund könnten die von der antragstellenden Gesellschaft prognostizierten Wirkungen eines allfälligen Aufschubs des Vollzugs des Bescheides nicht eintreten.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1417.2003Dokumentnummer
JFR_09968887_03B01417_01