RS Vwgh 2002/4/25 2002/05/0349

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;

Rechtssatz

Wohl verweist der Beschwerdeführer zu Recht auf das E vom 13.11.2001, Zl. 2001/05/0935, nach dem bei einem Studenten, der das 26. Lebensjahr überschritten hat, eine derartige Verdichtung der Lebensbeziehungen zum Studienort angenommen werden kann, dass am früheren Heimatort kein Mittelpunktcharakter mehr zu bejahen wäre. Allerdings kann das Kriterium der Aufenthaltsdauer dann, wenn sie zu Gunsten eines Ortes weitaus überwiegt, im gegebenen Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden. Die Darlegungen des Betroffenen, dass er sich in der Endphase seines Studiums vorwiegend im Heimatort aufhält und nur zu gelegentlichen Universitätsterminen bzw. Bibliotheksarbeiten in den Studienort reise, erscheint plausibel, sodass von einer neuerlichen Verdichtung der Lebensbeziehungen zum Heimatort auszugehen ist. Vor allem auf Grund des überwiegenden Aufenthaltes im Heimatort muss diesem Ort daher wieder Mittelpunktcharakter zugebilligt werden, sodass der Betroffene zu der von ihm getroffenen Wahl des Hauptwohnsitzes berechtigt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050349.X01

Im RIS seit

04.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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