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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / KraftfahrwesenRechtssatz
Keine Folge - öffentliche Interesssen
Entzug der Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung.
Zur Begründung des Antrags wird ua ausgeführt, daß der Beschwerdeführer in einem kleinen Bauerndorf mit äußerst dürftiger Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz wohne. Da sich seine Finanzagentur in Dornbirn, sohin in 17 km Entfernung von seinem Wohnort, befinde, benötige er ein Verkehrsmittel zur Aufrechterhaltung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit.
Der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stehen öffentliche Interessen entgegen. Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides dient dem im besonderen öffentlichen Interesse gelegenen Ziel der Verkehrssicherheit, zumal im vorliegenden Fall die mangelnde gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges festgestellt worden war. Die im Antrag geltend gemachten Nachteile des Beschwerdeführers sind demgegenüber - auch angesichts der Möglichkeiten der Benützung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs - nicht als unverhältnismäßig anzusehen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1425.2003Dokumentnummer
JFR_09968887_03B01425_01