RS Vwgh 2002/4/25 2001/07/0161

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0072 E 2. Oktober 1997 VwSlg 14756 A/1997 RS 4

Stammrechtssatz

Für die Geltendmachung des Rechtes der Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 WRG ist es nicht erforderlich, daß der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis tatsächlich Gebrauch macht. Es genügt vielmehr, daß durch das begehrte Wasserbenutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070161.X02

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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