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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0072 E 2. Oktober 1997 VwSlg 14756 A/1997 RS 4Stammrechtssatz
Für die Geltendmachung des Rechtes der Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 WRG ist es nicht erforderlich, daß der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis tatsächlich Gebrauch macht. Es genügt vielmehr, daß durch das begehrte Wasserbenutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070161.X02Im RIS seit
11.07.2002Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010