RS Vwgh 2002/4/25 2001/07/0161

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0072 E 2. Oktober 1997 VwSlg 14756 A/1997 RS 3(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Unter der in § 12 Abs 2 WRG angeführten Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 WRG ist die im § 5 WRG eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht. Außerdem ist eine Verschmutzung des Grundwassers geeignet, das Grundstück und damit das Grundeigentum iSd § 12 Abs 2 WRG zu beeinträchtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070161.X01

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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