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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs6;Rechtssatz
In Inzing (Hauptwohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin) wohnten die Eltern der Beschwerdeführerin jedenfalls schon 1960; diese Liegenschaft steht im Eigentum der Eltern. Eine objektive Gesamtschau ergibt, dass die Beschwerdeführerin derzeit keinen "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" in Inzing hat. Der Umstand, dass auch der Ehemann in Wien arbeitet, sowie die große Entfernung zu Inzing lässt die Annahme, es handle sich etwa um Wochenpendler, realitätsfremd erscheinen. Da die 1960 geborene Beschwerdeführerin bereits seit 1990 ihren Beruf in Wien ausübt und ihr Ehemann seit 1989, ist die Feststellung, dass die Mittelpunktqualität in Inzing derzeit nicht mehr gegeben ist, gerechtfertigt. An dieser Beurteilung vermag auch weder der Hinweis auf das Verfahren betreffend den Ehemann noch die Verfahrensrüge etwas zu ändern, weil das ausführliche Beschwerdevorbringen nur den Schluss zulässt, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen iSd § 1 Abs. 7 MeldeG nicht in Inzing liegt. Damit wird weder die Freizügigkeit noch das Familienleben der Beschwerdeführerin eingeschränkt, da es ihr unbenommen bleibt, ihren Wohnsitz iSd § 1 Abs. 6 MeldeG an einem beliebigen Ort zu nehmen. Bei der Feststellung, ob eine Hauptwohnsitzmeldung den tatsächlichen Lebensumständen des Betreffenden entspricht, geht es aber nicht allein um Fragen der ungestörten Gestaltung des privaten Bereiches, sondern um die objektive Feststellung jener Kriterien, die Voraussetzung für die politische Mitwirkung am Staatsleben sind und die der Zuordnung zu politischen Gemeinschaften (Wahlkörpern) dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050065.X01Im RIS seit
19.06.2002