RS Vfgh 2003/11/14 B1426/03, A10/03

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Veröffentlicht am 14.11.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art137 / Allg
LDG 1984 §18
LDG 1984 §87 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Mitteilung über die Einstellung eines gegen einen Landeslehrer eingeleiteten Disziplinarverfahrens kein bekämpfbarer Bescheid; keine Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Erkenntnissen des VwGH; kein Besoldungsanspruch nach ex lege eingetretener Entlassung

Rechtssatz

Bei dem vom Einschreiter bekämpften Schreiben handelt es sich nicht um einen Bescheid, sondern um eine (bloße) Mitteilung, dass das gegen den Einschreiter eingeleitete Disziplinarverfahren infolge der Beendigung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gemäß §87 Abs2 LDG 1984 als eingestellt gelte und die bereits angesetzte Disziplinarverhandlung daher abberaumt werde. Die Erhebung einer Beschwerde ist dagegen nicht zulässig.

Was den behaupteten vermögensrechtlichen Anspruch gegen des Land Oberösterreich angeht, liegt dem offenkundig die (irrige) Rechtsauffassung des Einschreiters zu Grunde, dass mit der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ein lebenslanger - auch iH auf eine mangels Arbeitserfolges ex lege eingetretene Entlassung (§18 LDG 1984) nicht beeinträchtigter - Besoldungsanspruch verbunden sei. Damit ist der Einschreiter jedoch nicht im Recht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidbegriff, Dienstrecht, Bezüge, Lehrer, Disziplinarrecht Verfahren, VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1426.2003

Dokumentnummer

JFR_09968886_03B01426_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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