RS Vwgh 2002/4/25 2002/05/0367

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat die Tatsache, dass die Ehegattin und zwei Kinder des Betroffenen am angegebenen Hauptwohnsitz leben, nicht bestritten. Diese bestehende familiäre Beziehung - tief greifende Untersuchungen dazu bieten die Mittel des Reklamationsverfahrens nicht - schafft jedenfalls Mittelpunktqualität; andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof die Mittelpunktqualität des Berufswohnsitzes, an dem auch eine Lebensgemeinschaft besteht, stets betont. Unter diesen besonderen Gegebenheiten muss dem Betroffenen das aus § 1 Abs. 7 MeldeG resultierende Wahlrecht zugebilligt werden; dieses Wahlrecht hat er aber durch seine Wohnsitzerklärungen ausgeübt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050367.X01

Im RIS seit

04.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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