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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat die Tatsache, dass die Ehegattin und zwei Kinder des Betroffenen am angegebenen Hauptwohnsitz leben, nicht bestritten. Diese bestehende familiäre Beziehung - tief greifende Untersuchungen dazu bieten die Mittel des Reklamationsverfahrens nicht - schafft jedenfalls Mittelpunktqualität; andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof die Mittelpunktqualität des Berufswohnsitzes, an dem auch eine Lebensgemeinschaft besteht, stets betont. Unter diesen besonderen Gegebenheiten muss dem Betroffenen das aus § 1 Abs. 7 MeldeG resultierende Wahlrecht zugebilligt werden; dieses Wahlrecht hat er aber durch seine Wohnsitzerklärungen ausgeübt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050367.X01Im RIS seit
04.06.2002