Index
L66102 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
B-VG Art18 Abs2;Rechtssatz
Wenn die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft ein Fahrverbot bereits vom Beginn eines der land- bzw forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienenden Fahrweges an vorsieht und die Aufstellung der Fahrverbotstafel durch die Gemeinde nicht der Verordnung entspricht (hier: die Fahrverbotstafel ist in einer Entfernung von 4,3 m vom Weganfang aufgestellt), kann der Dienstbarkeitsberechtigte nicht darauf vertrauen, dass dieser gesetzwidrige Zustand andauert. Eine Situation, bei der sich die erforderliche Mindestbreite der Einfahrt auf das Grundstück des Dienstbarkeitsberechtigten nur durch die gesetzwidrige Kundmachung einer Verordnung ergibt, ist keine ausreichende Grundlage für die Verlegung einer Dienstbarkeit. Es ist eine unzumutbare Unsicherheit der Rechtsposition eines solcher Art Berechtigten, wenn die Einfahrt auf sein zu bewirtschaftendes Grundstück nur bei Fortbestand eines gesetzwidrigen Zustandes gesichert ist. (Ob die Gemeinde beabsichtigt, den Ort der Anbringung der Fahrverbotstafel zu ändern oder nicht, ist dabei ohne Belang; dies umso mehr, als es sich bei besagter Verordnung nicht um eine von Organen der Gemeinde erlassene Verordnung handelt.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070187.X01Im RIS seit
11.07.2002Zuletzt aktualisiert am
09.07.2009