RS Vwgh 2002/4/25 98/07/0019

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §2 Abs1 lita;
WRG 1959 §3 Abs1 lita;
WRG 1959 §3 Abs1 litb;
WRG 1959 §3 Abs1 litc;
WRG 1959 §3 Abs1 litd;
WRG 1959 §3 Abs1 lite;

Rechtssatz

Für das Vorliegen eines "Charakters eines eigenständigen Gewässers wie etwa eines Baches" als Kriterium für den Verlust der Eigenschaft eines Gewässers als "Abfluss" aus den im § 3 Abs. 1 lit. a bis d WRG 1959 genannten Gewässern bietet das Gesetz eine Deckung ebenso wenig wie für ein Kriterium der Speisung eines solchen Abflusses "hauptsächlich von anderen Wässern".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070019.X05

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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