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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §2 Abs1 lita;Rechtssatz
Für das Vorliegen eines "Charakters eines eigenständigen Gewässers wie etwa eines Baches" als Kriterium für den Verlust der Eigenschaft eines Gewässers als "Abfluss" aus den im § 3 Abs. 1 lit. a bis d WRG 1959 genannten Gewässern bietet das Gesetz eine Deckung ebenso wenig wie für ein Kriterium der Speisung eines solchen Abflusses "hauptsächlich von anderen Wässern".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070019.X05Im RIS seit
11.07.2002