RS Vfgh 2003/11/20 B1500/03

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Veröffentlicht am 20.11.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §19
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen "Ladungsbescheid" als offenbar aussichtslos; bloße Ladung ohne gleichzeitige Androhung von Zwangsmaßnahmen kein anfechtbarer Bescheid

Rechtssatz

Der angefochtene Verwaltungsakt enthält nur die Aufforderung, unter Mitnahme des "Ladungsbescheides" sowie eines amtlichen Ausweises zur Einvernahme beim Amte persönlich zu erscheinen. Diese Formulierung droht dem Antragsteller nicht einmal ein allfälliges zukünftiges Verhalten der belangten Behörde an. Die Erledigung lässt auch sonst keinen vollstreckbaren Inhalt erkennen.

Eine etwaige Beschwerde hätte somit bloß eine einfache Ladung zum Gegenstand, der Bescheidqualität im Sinne des §19 AVG nicht zukommt. Daran kann auch nichts ändern, dass der bekämpfte Verwaltungsakt zu Unrecht mit "Ladungsbescheid" überschrieben ist und einen (ebenfalls unrichtigen) "Hinweis" auf die Zulässigkeit einer Beschwerdeerhebung ua. vor dem Verfassungsgerichtshof enthält (vgl VfSlg 9984/1984; VwGH 06.09.94, 94/11/0228).

Entscheidungstexte

  • B 1500/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.11.2003 B 1500/03

Schlagworte

Bescheidbegriff, Verwaltungsverfahren, Ladung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1500.2003

Dokumentnummer

JFR_09968880_03B01500_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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