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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/18/0068 E 27. November 2001 RS 1Stammrechtssatz
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999 ff, ausgesprochen, dass "die Berufung einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung ..., wenn er gewisse Beschränkungen der Freizügigkeit von dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen rechtfertigen soll, jedenfalls voraus(setzt), dass außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". (Hier hat der Fremde dazu beigetragen, dass eine "große Menge" Suchtgift in Verkehr gesetzt wird. Er hat also das Delikt in Bezug auf eine Suchtgiftmenge begangen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (vgl. § 28 Abs. 6 SMG 1997). Zweifellos wird durch die Begehung eines derartigen Suchtgiftdelikts "eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung" bewirkt, die "ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt".)
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002210063.X01Im RIS seit
01.07.2002Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011