RS Vwgh 2002/4/25 2002/21/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05204020
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public;
61977CJ0030 Bouchereau VORAB;
EURallg;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §48 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/18/0068 E 27. November 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999 ff, ausgesprochen, dass "die Berufung einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung ..., wenn er gewisse Beschränkungen der Freizügigkeit von dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen rechtfertigen soll, jedenfalls voraus(setzt), dass außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". (Hier hat der Fremde dazu beigetragen, dass eine "große Menge" Suchtgift in Verkehr gesetzt wird. Er hat also das Delikt in Bezug auf eine Suchtgiftmenge begangen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (vgl. § 28 Abs. 6 SMG 1997). Zweifellos wird durch die Begehung eines derartigen Suchtgiftdelikts "eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung" bewirkt, die "ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt".)

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002210063.X01

Im RIS seit

01.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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