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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §110 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgelegte Fristen - wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - nicht geändert werden. Gesetzlich festgelegte Fristen sind solche, deren Dauer in Gesetzen oder in Verordnungen festgelegt ist. Die Verordnung BGBl. 1995/279 sieht keine Möglichkeit zur Verlängerung der in ihrem § 3 Abs. 1 genannten Frist vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000150032.X03Im RIS seit
22.08.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013