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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
Insbesondere ausgehend von den Angaben des Betroffenen in seiner Wohnsitzerklärung über seine Aufenthaltsdauer in Salzburg (100 Tage), die auf Grund seines Ruhestandes sowie des in einer Stellungnahme des Betroffenen hervorgehobenen Umstandes, dass er in Wien seine gehbehinderten Eltern betreue, durchaus plausibel erscheinen, lässt sich ein weiterer Lebensmittelpunkt an diesem Ort nicht in Abrede stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050423.X01Im RIS seit
19.06.2002