RS Vwgh 2002/4/25 98/07/0097

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §17 Abs2;
AWG 1990 §32 Abs1;
Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wesentlicher Teil einer Rechtsvorschrift ist ihr Normadressat. Der Normadressat des § 17 Abs. 2 AWG 1990 kann nur aus seinem Einleitungssatz "beim Abbruch von Baulichkeiten sind" erschlossen werden, wobei der Text dieses Einleitungssatzes in einer Weise auf den Abbruchvorgang Bezug nimmt, die denjenigen als Adressaten der Vorschrift des § 17 Abs. 2 AWG 1990 erkennen lässt, der eine Baulichkeit abbricht. Vollends wird dies deutlich durch den Wortlaut der die Bestimmung des § 17 Abs. 2 AWG 1990 ausführenden Verordnung über die Trennung von Bauabfällen, BGBl. Nr. 259/1991, welche den Normadressaten ausdrücklich mit der Person benennt, welche die Ausführung einer Bau- oder Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens veranlasst und in sachlicher Hinsicht auf die dabei anfallenden Materialien verweist. (Hier: Der Bf hat mit den Abbruchvorgängen, denen die von den behördl Aufträgen betroffenen Materialien entstammten, nichts zu tun. Die Abbruchmaterialien sind ihm lediglich geliefert worden, womit er als Adressat des § 17 Abs. 2 AWG 1990 und der sie ausführenden Verordnung BGBl. Nr. 259/1991 ausscheidet, weshalb eine Anwendung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 AWG 1990 gegenüber dem Bf sich jedenfalls nicht damit rechtfertigen ließ, dass "andere Abfälle" nicht gemäß § 17 Abs. 2 AWG 1990 entsorgt worden seien.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070097.X04

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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