RS Vwgh 2002/4/25 2000/15/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §19;
VStG §24;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat, sofern sie eine Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückweist, in der Sache zu entscheiden. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde bildet, wobei im Verwaltungsstrafverfahren in diesem Rahmen sowohl der Ausspruch über die Strafbarkeit als auch der Ausspruch über die Strafbemessung für sich allein Sache der Berufungsentscheidung sein können (Hinweis E 12. Februar 1982, 81/04/0100, VwSlg 10653 A/1981). Im Rahmen der Berufung gegen die Strafbarkeit ist auch das Vorliegen eines Strafaufhebungsgrundes zu prüfen.

Schlagworte

BerufungsverfahrenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000150084.X01

Im RIS seit

14.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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