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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat, sofern sie eine Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückweist, in der Sache zu entscheiden. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde bildet, wobei im Verwaltungsstrafverfahren in diesem Rahmen sowohl der Ausspruch über die Strafbarkeit als auch der Ausspruch über die Strafbemessung für sich allein Sache der Berufungsentscheidung sein können (Hinweis E 12. Februar 1982, 81/04/0100, VwSlg 10653 A/1981). Im Rahmen der Berufung gegen die Strafbarkeit ist auch das Vorliegen eines Strafaufhebungsgrundes zu prüfen.
Schlagworte
BerufungsverfahrenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000150084.X01Im RIS seit
14.08.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017