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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/05/0004 E 26. Mai 1992 VwSlg 13645 A/1992 RS 3Stammrechtssatz
In einem Gebiet mit der Widmung Grünland - Landwirtschaft ist das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen noch höher als im Bauland - Agrargebiet, weil vor allem die durch eine Tierhaltung verursachten Geruchsbelästigungen in einem für die Massentierhaltung in Betracht kommenden Gebiet mit der Widmung Grünland - Landwirtschaft wohl intensiv sind. Das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen ist aber auch in einem Gebiet mit der Widmung Grünland - Landwirtschaft bereits dann überschritten, wenn die - weder gesundheitsgefährlichen noch lebensgefährlichen - Geruchsbelästigungen das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maße stören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050267.X04Im RIS seit
01.07.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009