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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/05/0053 E 25. Juni 1996 RS 3(hier ist das im § 118 Abs. 9 NÖ BauO 1976 verankerte Mitspracherecht angesprochen)Stammrechtssatz
Das im § 94 Abs 3 Bgld BauO verankerte Mitspracherecht des Nachbarn im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist zweifach beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öff Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (Hinweis E 23.4.1996, 95/05/0301).
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051101.X01Im RIS seit
24.06.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009