RS Vfgh 2003/11/24 B1744/01

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Veröffentlicht am 24.11.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Keine Verletzung in einem subjektiven Recht durch "Aufhebung" eines - nach Erlassung des den erstinstanzlichen Bescheid ersetzenden Berufungsbescheides - rechtlich nicht mehr existenten Bescheides durch die Aufsichtsbehörde; Zurückweisung der Beschwerde gegen den aufsichtsbehördlichen Bescheid mangels Legitimation

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid der Stmk Landesregierung vom 13.11.01 spricht die Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Grundlsee vom 26.06.87 aus. Die Berufung der (Rechtsnachfolger der) Dr. E H-R gegen diesen erstinstanzlichen, an den Beschwerdeführer als Bauwerber gerichteten Baubewilligungsbescheid hatte der Gemeinderat der Gemeinde Grundlsee aber schon mit Bescheid vom 16.02.01 als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung einer Berufung ist als Erlassung eines - mit dem vorinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden, zur Gänze an dessen Stelle tretenden - neuen Bescheides zu werten.

Durch die "Aufhebung" des rechtlich nicht mehr existenten - weil durch einen (inhaltlich übereinstimmenden) Berufungsbescheid ersetzten - erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides kann der Beschwerdeführer nicht in einem subjektiven Recht verletzt sein. Denn der erstinstanzliche Bescheid hat schon vor dieser - gewissermaßen ins Leere gehenden - "Aufhebung" durch den bekämpften Bescheid keine rechtlichen Wirkungen für den Beschwerdeführer mehr entfaltet.

Die Beschwerde war daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 1744/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.11.2003 B 1744/01

Schlagworte

Baurecht, Baubewilligung, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht, Aufhebung von amtswegen, Verwaltungsverfahren, Berufung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1744.2001

Dokumentnummer

JFR_09968876_01B01744_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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