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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Im Falle von keine besondere Qualifikation verlangenden Hilfstätigkeiten, wie dem Stapeln von Brettern, handelt es sich nicht um die "Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten". Die vom Fremden ausgeführte Probearbeit wurde daher sachverhaltsbezogen zutreffend nicht als bewilligungsfreie Beschäftigung, sondern als Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG qualifiziert (Hinweis E 2. Oktober 1997, 95/18/0834).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002210058.X01Im RIS seit
22.07.2002Zuletzt aktualisiert am
22.07.2009