RS Vwgh 2002/4/25 2002/21/0058

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §3 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;

Rechtssatz

Im Falle von keine besondere Qualifikation verlangenden Hilfstätigkeiten, wie dem Stapeln von Brettern, handelt es sich nicht um die "Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten". Die vom Fremden ausgeführte Probearbeit wurde daher sachverhaltsbezogen zutreffend nicht als bewilligungsfreie Beschäftigung, sondern als Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG qualifiziert (Hinweis E 2. Oktober 1997, 95/18/0834).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002210058.X01

Im RIS seit

22.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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