Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Bei einer Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes wird darüber abgesprochen, ob im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach den §§ 36 ff FrG 1997 noch vorliegen. Mit dem einem Aufhebungsantrag stattgebenden Bescheid wird somit zum Ausdruck gebracht, dass diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Demnach entfaltet dieser Bescheid insofern Bindungswirkung, als eine gegenteilige Entscheidung, also die neuerliche Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, nur bei einer wesentlichen Sachverhaltsänderung oder einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage getroffen werden darf (Hinweis E 7. April 2000, 96/21/1112; E 15. Oktober 1999, 96/21/0097,ergangen zu § 26 FrG 1993).(Hier: Die belBeh belastete den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, indem sie gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot erließ, obwohl das gegen diesen vormals erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 44 FrG 1997 mit Bescheid aufgehoben worden war, und sie ihre Entscheidung nicht auf - seit der Erlassung dieses Bescheides eingetretene - Sachverhaltsänderungen stützte.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000210070.X01Im RIS seit
01.07.2002Zuletzt aktualisiert am
14.12.2009