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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §3 Abs2;Rechtssatz
Die im § 3 Abs. 2 AWG 1990 getroffene Anordnung des Bundesgesetzgebers einer Geltung der dort angeführten Gesetzesbestimmungen auch für nicht gefährliche Abfälle ist für die dort auch für nicht gefährliche Abfälle als anwendbar erklärte Vorschrift des § 32 AWG 1990 im Kontext mit jener Einschränkung zu sehen, mit welcher der Bundesgesetzgeber im § 32 Abs. 1 AWG 1990 den von ihm wahrgenommenen Gesetzgebungsbedarf selbst versehen hat (Hinweis E 19.9.1996, 96/07/0049; E 19. 9. 1996, 96/07/0079).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070097.X02Im RIS seit
11.07.2002