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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §6;Rechtssatz
Aus den Erläuternden Bemerkungen (1167 BlgNR 20. GP, 39) zur AVG-Novelle 1998 geht hinsichtlich der Umformulierung des 2. Absatzes des § 73 hervor, dass durch die Streichung des Wortes "unmittelbar" in Abs. 2 klargestellt werden sollte, dass § 6 AVG auch auf Devolutionsanträge anzuwenden ist, die bei einer unzuständigen Behörde eingebracht werden. Wird ein solcher Antrag an die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) weiter geleitet, so geht die Zuständigkeit mit Einlangen bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) auf diesen über.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070040.X01Im RIS seit
11.07.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017