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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/02/0250 E 16. Dezember 1992 RS 1Stammrechtssatz
Eine "Wohnung" iSd § 4 ZustG wird durch das Faktum des Bewohntwerdens begründet. Davon kann keine Rede sein, wenn nur eine bloß fallweise Benützung vorliegt. Auf die polizeiliche Meldung als Hauptwohnsitz kommt es nicht an (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/0011, 0012, 0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002210036.X01Im RIS seit
01.07.2002