RS Vwgh 2002/4/25 98/07/0023

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §21 Abs3;

Rechtssatz

Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes iSd § 21 Abs. 3 WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes an Stelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes dar (Hinweis E 19.6.1970, 1855/69, VwSlg 7823 A/1970; E 10.7.1997, 96/07/0136; E 13.11.1997, 95/07/0233; E 13.4.2000, 97/07/0167). Eine Fortwirkung der rechtlich auf ursprünglich erteilte, aber inzwischen durch Zeitablauf untergegangene Wassernutzungen bezogenen Auflagen der ursprünglichen Bewilligungsbescheide auf erst danach iSd § 21 Abs 3 WRG 1959 rechtlich begründete Wasserbenutzungen kommt daher nicht in Betracht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070023.X02

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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