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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes iSd § 21 Abs. 3 WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes an Stelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes dar (Hinweis E 19.6.1970, 1855/69, VwSlg 7823 A/1970; E 10.7.1997, 96/07/0136; E 13.11.1997, 95/07/0233; E 13.4.2000, 97/07/0167). Eine Fortwirkung der rechtlich auf ursprünglich erteilte, aber inzwischen durch Zeitablauf untergegangene Wassernutzungen bezogenen Auflagen der ursprünglichen Bewilligungsbescheide auf erst danach iSd § 21 Abs 3 WRG 1959 rechtlich begründete Wasserbenutzungen kommt daher nicht in Betracht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070023.X02Im RIS seit
11.07.2002Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016