RS Vwgh 2002/4/25 2002/07/0024

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0159 E 23. März 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Die auf die verhängte Strafe angewendete Gesetzesbestimmung (Strafsanktionsnorm) kann von der Berufungsbehörde richtig gestellt werden und zwar auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (Hinweis E 21.10.1977, 1778/77). Hinsichtlich einer rechtlichen Qualifikation kann keine Verfolgungsverjährung eintreten.

Schlagworte

BerufungsbescheidStrafnorm Berufungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070024.X01

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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