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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §113 Abs2a;Rechtssatz
§ 6 Abs. 2 NÖ KleingartenG regelt die Bebauungsdichte bzw. die bebaute Fläche im Sinne des § 2 Z. 9, 10 NÖ BauO 1976 für Kleingartenanlagen. Es handelt sich somit nicht um eine Bestimmung, welche die Gebäudehöhe oder den zulässigen Abstand zu Grundstücksgrenzen betrifft. Auch ist unter der "Anordnung der Gebäude" die Bebauungsdichte nicht zu verstehen (Hinweis E 20.1.1998, 96/05/0272). Dem Nachbarn steht ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung einer bestimmten Bebauungsdichte nicht zu, wenn Abstände und Gebäudehöhen ausdrücklich festgelegt sind (Hinweis E 23.1.1996, 95/05/0012, sowie E 17.9.1996, 95/05/0204). Das NÖ KleingartenG enthält aber in § 7 ausdrückliche Regelungen über Mindestabstände sowie die Gebäudehöhe, sodass ein subjektives Nachbarrecht auf Einhaltung der Bebauungsdichte (bebauten Fläche), welches für eine Einordnung des § 6 Abs. 2 als bautechnische Vorschrift sprechen würde, im vorliegenden Fall nicht angenommen werden kann. § 6 Abs. 2 NÖ KleingartenG kann daher selbst bei der gebotenen weiten Auslegung dieses Begriffes nicht als "bautechnische Vorschrift" im Sinne des § 113 Abs. 2a NÖ BauO 1976 angesehen werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050160.X04Im RIS seit
08.07.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009