RS Vfgh 2003/11/24 B1101/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2003
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6650 Flurverfassung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Aufhebungsbescheid in einem Verfahren betreffend die Grundbuchseintragung eines Abfindungsgrundstücks mangels Legitimation

Rechtssatz

Durch den beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landesagrarsenates wird der von der Beschwerdeführerin mit Berufung angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Die Beschwerdeführerin ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert.

Entscheidungstexte

  • B 1101/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.11.2003 B 1101/01

Schlagworte

Bodenreform, Flurverfassung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1101.2001

Dokumentnummer

JFR_09968876_01B01101_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten