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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Eine "Schädigung", die "nicht merklich" ist, stellt keine "Schädigung" dar. Die Formulierung des von der Beh beigezogenen Amtssachverständigen, die Bf würden durch die Auswirkungen des Projektes auf den Hochwasserabfluss des W.-Baches "nicht merklich geschädigt", ist die fachliche Einschätzung einer durch das Projekt bewirkten Veränderung der Hochwasserverhältnisse, die so geringfügig ist, dass sie zu einer - gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten - Beeinträchtigung der Grundstücke der Bf eben nicht führt (Hinweis E 8.4.1997, 96/07/0207, 0208). Was nicht zu "merken" ist, bewirkt keine zu einer Rechtsverletzung führende Beeinträchtigung.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070103.X07Im RIS seit
11.07.2002Zuletzt aktualisiert am
29.01.2015