RS Vwgh 2002/4/25 98/07/0103

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;

Rechtssatz

Eine "Schädigung", die "nicht merklich" ist, stellt keine "Schädigung" dar. Die Formulierung des von der Beh beigezogenen Amtssachverständigen, die Bf würden durch die Auswirkungen des Projektes auf den Hochwasserabfluss des W.-Baches "nicht merklich geschädigt", ist die fachliche Einschätzung einer durch das Projekt bewirkten Veränderung der Hochwasserverhältnisse, die so geringfügig ist, dass sie zu einer - gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten - Beeinträchtigung der Grundstücke der Bf eben nicht führt (Hinweis E 8.4.1997, 96/07/0207, 0208). Was nicht zu "merken" ist, bewirkt keine zu einer Rechtsverletzung führende Beeinträchtigung.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070103.X07

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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