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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/05/0286 E 24. Februar 1998 RS 4Stammrechtssatz
§ 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 ist ausschließlich auf das zu errichtende Bauwerk (und dessen Betrieb) ausgerichet, nur im Hinblick auf DIESES BAUWERK sind die erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. Eine Rechtsgrundlage dafür, daß bei der Frage, ob für den geplanten Betrieb Auflagen erforderlich sind, bereits die in der Umgebung bestehenden "Altlasten" mitzuberücksichtigen sind, bietet § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 nicht.
Schlagworte
Auflagen BauRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051101.X03Im RIS seit
24.06.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009