RS Vwgh 2002/4/25 2002/05/0218

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im E vom 29.1.2002, Zl. 2001/05/0991, einer bestehenden familiären und einer wirtschaftlichen Beziehung (damals ging es um eine Genossenschaftswohnung) ein deutliches Übergewicht gegenüber einem kurzzeitigen Aufenthalt zur Berufsausbildung verliehen. Im Hinblick auf diese erklärtermaßen von vornherein nur kurzzeitige Aufenthaltsdauer am Ausbildungssort ist dessen Mittelpunktqualität zu verneinen. Bei derartigen Turnusärzten, die zum Ausbildungsort keine sonstige Lebensbeziehung aufweisen, besitzt der Wohnsitz am Ausbildungsort daher keine über § 1 Abs. 6 MeldeG hinausgehende Qualität.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050218.X01

Im RIS seit

04.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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