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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs6;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im E vom 29.1.2002, Zl. 2001/05/0991, einer bestehenden familiären und einer wirtschaftlichen Beziehung (damals ging es um eine Genossenschaftswohnung) ein deutliches Übergewicht gegenüber einem kurzzeitigen Aufenthalt zur Berufsausbildung verliehen. Im Hinblick auf diese erklärtermaßen von vornherein nur kurzzeitige Aufenthaltsdauer am Ausbildungssort ist dessen Mittelpunktqualität zu verneinen. Bei derartigen Turnusärzten, die zum Ausbildungsort keine sonstige Lebensbeziehung aufweisen, besitzt der Wohnsitz am Ausbildungsort daher keine über § 1 Abs. 6 MeldeG hinausgehende Qualität.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050218.X01Im RIS seit
04.06.2002