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L44102 Feuerpolizei Kehrordnung KärntenNorm
VeranstaltungsG Krnt 1997 §37 Abs1 litk;Rechtssatz
Der Kärntner Landesgesetzgeber hat in § 8 Abs. 7 letzter Satz Krnt VeranstaltungsG 1997 die Duldung der Aufstellung und des Betriebes von unter das Verbot fallenden Apparaten als strafbaren Tatbestand normiert. Das vom Gesetzgeber ausgesprochene Verbot der Duldung ist nicht mit dem Abschluss der Aufstellung vollendet, weil zwar die Aufstellung abgeschlossen sein kann, die Duldung jedoch solange währt, als sie nicht in irgendeiner Form, sei es durch nach außen in Erscheinung tretenden Widerruf oder durch tatsächliche Demontage abgeschlossen ist. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde zitierte Judikatur des UVS Vorarlberg und des UVS Oberösterreich zum Aufstellen eines Spielapparates ist nicht geeignet, zur Lösung der Frage, ob nach dem Krnt VeranstaltungsG 1997 das Verbot der Duldung der Aufstellung und des Betriebes als Dauerdelikt oder fortgesetztes Delikt anzusehen ist, beizutragen. Doch selbst aus dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des UVS Vorarlberg geht hervor, dass etwa der Betrieb oder die Verwendung von Spielapparaten als Dauerdelikt oder fortgesetztes Delikt anzusehen ist. Ebenso ist die Duldung der Aufstellung ein fortgesetztes Delikt, das erst dann abgeschlossen ist, wenn die Duldung beendet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050036.X01Im RIS seit
11.07.2002