RS Vwgh 2002/4/25 2001/05/0010

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art130 Abs1 litb;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wurde ein Devolutionsantrag abgewiesen, so bleibt dem Bf nur, den Bescheid - mit Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG -

zu bekämpfen. Eine Säumnisbeschwerde mit der Begründung, es sei durch die Abweisung des Devolutionsantrages nicht meritorisch entschieden worden, ist nicht möglich (Hinweis E 26.6.1985, 85/03/0091).

Schlagworte

Inhalt der Säumnisbeschwerde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050010.X02

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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