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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 lita;Rechtssatz
Wurde ein Devolutionsantrag abgewiesen, so bleibt dem Bf nur, den Bescheid - mit Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG -
zu bekämpfen. Eine Säumnisbeschwerde mit der Begründung, es sei durch die Abweisung des Devolutionsantrages nicht meritorisch entschieden worden, ist nicht möglich (Hinweis E 26.6.1985, 85/03/0091).
Schlagworte
Inhalt der Säumnisbeschwerde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050010.X02Im RIS seit
08.07.2002