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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ist (anders als im Fall zu E 13.11.2001, 2001/05/0941) nur ein Ehegatte, nämlich die Betroffene, in Pension, ihr Ehemann ist hingegen (offenbar in Wien) berufstätig. Weiters pflegt die Betroffene in P ihre betagte Schwiegermutter, wodurch sich insgesamt eine solche Verdichtung der Lebensbeziehungen zu P ergeben hat, dass dem Wohnsitz in P (nicht nur der Charakter eines Freizeitwohnsitzes, sondern vielmehr) - wie auch im Fall des zuvor genannten Erkenntnisses - die Qualität eines weiteren "Mittelpunktes von Lebensbeziehungen" zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050061.X01Im RIS seit
04.06.2002