RS Vfgh 2003/11/24 B1171/03

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Veröffentlicht am 24.11.2003
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ElWOG §21 Abs2
Energie-RegulierungsbehördenG §16 Abs3
EnergieliberalisierungsG Art8

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid der Energie-Control Kommission in einem Streitschlichtungsverfahren mangels Legitimation infolge Möglichkeit der Anrufung des Gerichtes bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern im Zusammenhang mit Systemnutzungstarifen

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden zur Überprüfung von Bescheiden der Energie-Control Kommission bei Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über Systemnutzungstarife verneint und der Partei die Möglichkeit gegeben, durch die Klagserhebung sowohl das Außerkrafttreten des Bescheides herbeizuführen, als auch ihre Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (vgl §21 Abs2 ElWOG, §16 Abs3 Energie-RegulierungsbehördenG). Angesichts dieser Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung konnte der vorliegende Bescheid nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten werden, zumal bereits eine Klage bei den ordentlichen Gerichten anhängig und der Bescheid daher außer Kraft getreten ist.

Entscheidungstexte

  • B 1171/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.11.2003 B 1171/03

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Kompetenz sukzessive, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1171.2003

Dokumentnummer

JFR_09968876_03B01171_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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