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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/02/0250 E 16. Dezember 1992 RS 1Stammrechtssatz
Eine "Wohnung" iSd § 4 ZustG wird durch das Faktum des Bewohntwerdens begründet. Davon kann keine Rede sein, wenn nur eine bloß fallweise Benützung vorliegt. Auf die polizeiliche Meldung als Hauptwohnsitz kommt es nicht an (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/0011, 0012, 0013).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070120.X02Im RIS seit
11.07.2002