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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/07/0085 E 25. Jänner 1996 RS 3 (hier: Übk Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung 1961)Stammrechtssatz
Richtlinien, Leitlinien sowie (nicht für verbindlich erklärte) Ö-Normen stellen keine verbindlichen Rechtsgrundlagen dar. Ihnen kann Bedeutung nur insoweit zukommen, soweit es sich dabei um "objektivierte", dh generelle Gutachten handelt und von der Behörde dargetan wird, daß die in diesen objektivierten Gutachten enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen (Hinweis E 27.9.1994, 92/07/0074).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beweismittel Sachverständigengutachten Vorliegen eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070135.X05Im RIS seit
22.07.2002