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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/15/0027Rechtssatz
Gemäß § 13 Abs 3 AVG und § 10 AVG iVm § 62 VwGG müssen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof - wie jeder Schriftsatz - grundsätzlich mit der Unterschrift des Beschwerdeführers oder eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes versehen sein. Die in § 24 Abs 2 VwGG vorgesehene Unterschrift eines (nicht bevollmächtigten) Rechtsanwaltes ist lediglich als zusätzliches Erfordernis zur Unterschrift des Beschwerdeführers anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002150026.X01Im RIS seit
22.08.2002