RS Vwgh 2002/4/25 2002/15/0026

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10;
AVG §13 Abs3;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §62;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/15/0027

Rechtssatz

Gemäß § 13 Abs 3 AVG und § 10 AVG iVm § 62 VwGG müssen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof - wie jeder Schriftsatz - grundsätzlich mit der Unterschrift des Beschwerdeführers oder eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes versehen sein. Die in § 24 Abs 2 VwGG vorgesehene Unterschrift eines (nicht bevollmächtigten) Rechtsanwaltes ist lediglich als zusätzliches Erfordernis zur Unterschrift des Beschwerdeführers anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150026.X01

Im RIS seit

22.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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