RS Vwgh 2002/4/25 99/07/0093

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §41;

Rechtssatz

Dem Gesetz - insbesondere dem § 41 WRG 1959 - kann nicht entnommen werden, dass die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Schutz von Gebäuden vor den Gefahren eines Gewässers etwa vom Vorliegen einer Baubewilligung abhängig ist bzw. dass die Schaffung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung durch Errichtung von Schutz- und Regulierungswasserbauten nach § 41 WRG 1959 unzulässig ist. (Hier:

Dem Einwand des Bf, dass durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung allenfalls nachträglich eine Baubewilligung für die - nach Behauptung des Bf - konsenslos errichteten Gebäude der mitbeteiligten Parteien erteilt werden könne, kommt daher keine Relevanz zu.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070093.X02

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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