RS Vfgh 2003/11/24 B1163/03 ua

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Veröffentlicht am 24.11.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung zweier Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung von Schenkungssteuer nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch den belangten Unabhängigen Finanzsenat wegen Bescheiderlassung durch eine unzuständige Behörde; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Hinweis der belangten Behörde auf das Vorliegen zweier identer Beschwerdeschriften.

Der Beschwerdeführerin war der mit € 2.142,-- (inkl. USt) pauschaliert bemessene (einfache) Beschwerdeaufwand zuzusprechen, weil es ihr sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, eine gemeinsame Beschwerde gegen die vom Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung her gleichgelagerten Bescheide einzubringen (vgl. VfGH, E v 11.06.02, B267/02 ua).

Entscheidungstexte

  • B 1163/03 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.11.2003 B 1163/03 ua

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1163.2003

Dokumentnummer

JFR_09968876_03B01163_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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