RS Vwgh 2002/4/25 2001/15/0067

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;

Rechtssatz

Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die Ausführung der vom Geschäftsführer angegebenen "administrativen Tätigkeiten" (Sekretariat, Buchhaltung, Lohnverrechnung) sprechen für die Eingliederung (Hinweis E 17. Oktober 2001, 96/13/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001150067.X01

Im RIS seit

14.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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