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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die Ausführung der vom Geschäftsführer angegebenen "administrativen Tätigkeiten" (Sekretariat, Buchhaltung, Lohnverrechnung) sprechen für die Eingliederung (Hinweis E 17. Oktober 2001, 96/13/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001150067.X01Im RIS seit
14.08.2002