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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs2;Rechtssatz
Eine Verletzung des Grundeigentums zufolge Verschärfung der Hochwassergefahr durch die Errichtung einer Wohnhausanlage im Hochwasserabflussgebiet käme für die Bf dann in Betracht, wenn ihre Grundstücke durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr im Hochwasserfall größere Nachteile als zuvor erfahren würden, wofür als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen ist (Hinweis E 25.6.2001, 2000/07/0012; E 21.2.2002, 2001/07/0159).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070103.X04Im RIS seit
11.07.2002Zuletzt aktualisiert am
29.01.2015