RS Vwgh 2002/4/25 98/07/0103

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs3;

Rechtssatz

Eine Verletzung des Grundeigentums zufolge Verschärfung der Hochwassergefahr durch die Errichtung einer Wohnhausanlage im Hochwasserabflussgebiet käme für die Bf dann in Betracht, wenn ihre Grundstücke durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr im Hochwasserfall größere Nachteile als zuvor erfahren würden, wofür als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen ist (Hinweis E 25.6.2001, 2000/07/0012; E 21.2.2002, 2001/07/0159).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070103.X04

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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