RS Vwgh 2002/4/25 2001/05/0370

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Eine Vorstellung ist nur dann zulässig, wenn der Vorstellungswerber zu der Rechtssache, über die im bekämpften gemeindebehördlichen Bescheid abgesprochen wird, in einer solchen Beziehung steht, die die Verletzung seiner Rechte überhaupt als möglich erscheinen lässt. Nur derjenige, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid eines Gemeindeorgans aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, kann eine Verletzung seiner subjektiven Rechte durch diesen Bescheid behaupten. Parteistellung im gemeindebehördlichen Verfahren ist jedoch nicht Voraussetzung für die Legitimation zur Erhebung einer Vorstellung (Hinweis Berchtold, Gemeindeaufsicht, Seite 34 f, in Fröhler-Oberndorfer, Das Österreichische Gemeinderecht;

Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 86 f; Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 44, sowie die auf den Seiten 412 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung;

E des VFGH 14.10.1993, B 38/91, m. w. N.). Die Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht nur dann, wenn sich durch den mit Vorstellung bekämpften gemeindebehördlichen Bescheid die Rechtsstellung des Vorstellungswerbers verschlechtert oder durch einen Ermessensbescheid sein rechtliches Interesse beeinträchtigt wurde.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050370.X01

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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